S a t z u n g
des Turnvereins 1891 Philippsburg e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der am 18.10.1891 in Philippsburg gegründete Verein führt den Namen
„Turnverein 1891 Philippsburg e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Philippsburg.
(2) Der Verein ist unter der Nr. VR 250061 ins Vereinsregister beim Amtsgericht
Mannheim eingetragen.
(3) Die Farben des Vereins sind Blau und Weiß. Das Logo des Vereins wird vom
Verwaltungsrat festgelegt.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der TV Philippsburg bezweckt die Förderung von Turnen und Sport als eines
Mittels der sportlichen Freizeitgestaltung und der körperlichen Ertüchtigung seiner
Mitglieder. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Angebote im
Freizeit-, Breiten-, Leistungs- und Gesundheitssport. Der Verein unterhält einen
geordneten Übungs- und Wettkampfbetrieb. Er beteiligt sich an sportlichen
Veranstaltungen auf regionaler und überregionaler Ebene. Er fördert sportliche und
überfachliche Veranstaltungen sowie die Pflege des Gemeinsinns.
(2) Der TV Philippsburg betreibt alle Sportarten auf der Grundlage des
Amateurgedankens. Er lehnt Doping als Mittel zur persönlichen Leistungssteigerung
im Sport kategorisch ab und verlangt von seinen Mitgliedern eine entsprechende
Haltung.
(3) Der TV Philippsburg übt parteipolitische und religiöse Neutralität. Er lehnt
Rassismus in jeder Form ab und verlangt von seinen Mitgliedern entsprechende
Toleranz.
(4) Der TV Philippsburg ist Mitglied des Badischen Sportbundes Nord, des
Badischen Turner-Bundes, des Badischen Behinderten- und
Rehabilitationssportverbandes, des Nordbadischen Volleyballverbandes und des
Kraichturngaues Bruchsal. Er kann Mitglied weiterer Verbände und Organisationen
werden, sofern dies dem Satzungszweck dient.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der TV Philippsburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Amtsträger des Vereins haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Die
Mitglieder des Vorstands können als pauschalen Ersatz neben nachgewiesenen
Auslagen maximal den Betrag nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale)
erhalten. Über deren Höhe entscheidet der Verwaltungsrat.
§ 4
Mitglieder
(1) Mitglied des TV Philippsburg kann jede natürliche Person werden, die
Interesse für den Verein im Sinne der Satzung zeigt.
(2) Der TV Philippsburg besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen
Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(3) Ordentliche Mitglieder sind alle gemäß § 2 BGB volljährigen Mitglieder, die
selbst aktiv Sport treiben.
(4) Jugendliche Mitglieder sind alle gemäß § 2 BGB noch nicht volljährigen
Mitglieder, die selbst aktiv Sport treiben.
(5) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, im
Übrigen aber insbesondere finanziell die Ziele und Zwecke des Vereins fördern.
(6) Der TV Philippsburg vergibt Ehrungen, darunter die Ehrenmitgliedschaft. Das
Nähere regelt eine Ehrungsordnung.
§ 5
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im TV Philippsburg ist in Textform gemäß § 126 b BGB zu
beantragen. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten.
(2) Der Aufnahmeantrag ist an ein Mitglied des Vorstands oder die VereinsGeschäftsstelle zu richten. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die
Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste
oder Ausschluss. Eine Vererbung findet nicht statt.
(4) Der Austritt aus dem TV Philippsburg ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres möglich. Er ist in Textform gemäß § 126 b BGB gegenüber einem
Mitglied des Vorstands oder der Vereins-Geschäftsstelle unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat zu erklären. Das Recht zur fristlosen Kündigung der Mitgliedschaft
aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
(5) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste des TV Philippsburg gestrichen
werden, wenn es mit der Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung in Verzug ist. In
der zweiten Mahnung ist die Streichung von der Mitgliederliste anzukündigen. Erfolgt
auch danach keine fristgerechte Zahlung der offenen Beträge, kann der Vorstand die
Streichung von der Mitgliederliste beschließen.
(6) Ein Mitglied kann aus dem TV Philippsburg ausgeschlossen werden, wenn es
a) gegen die Satzung verstößt.
b) im Verein für den Übertritt zu einem anderen Sportverein Werbung macht.
c) seine Stellung im Verein für politische oder konfessionelle Agitation
missbraucht.
d) sich gegenüber anderen Mitgliedern grob unehrenhaft verhält.
e) den inneren Frieden des Vereins stört.
(6) Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand oder von mindestens zehn
volljährigen Mitgliedern beantragt werden. Vor der Beschlussfassung über den

Antrag ist dem Auszuschließenden rechtliches Gehör zu gewähren. Der
Verwaltungsrat beschließt über den Ausschluss in grundsätzlich geheimer
Abstimmung. Es ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Der Auszuschließende hat
hierbei kein Stimmrecht. Der erfolgte Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen
schriftlich bekannt zu geben. Der Ausgeschlossene kann innerhalb zwei Wochen
nach Bekanntgabe Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
einlegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch in geheimer Abstimmung. Es ist die
einfache Mehrheit erforderlich. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem
Ausgeschlossenen schriftlich bekannt zu geben.
§ 6
Rechte der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder ab Vollendung des 16.
Lebensjahres, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung. Die Stimmabgabe muss höchstpersönlich erfolgen – auch
bei jugendlichen Mitgliedern. Eine Stimmrechtsübertragung oder schriftliche
Stimmabgabe ist unzulässig.
(2) Alle stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, an die
Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Sie haben Anspruch auf Entscheidung
über ihre Anträge. Die Mitglieder wirken in der Mitgliederversammlung an der
Willensbildung im Verein und der Kontrolle der Organe des Vereins mit.
(3) Alle Mitglieder haben ein Recht auf Teilnahme an den Veranstaltungen des
Vereins.
(4) Alle ordentlichen und jugendlichen Mitglieder haben das Recht, an den
Übungs- und Trainingsstunden des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten
unter Beachtung der Sportstättenbelegungspläne und der Hausordnung zu benützen.
§ 7
Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des TV Philippsburg sind verpflichtet,
a) die Satzung des Vereins zu beachten.
b) die Ziele und Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
c) die beschlossenen Mitgliedsbeiträge und Umlagen pünktlich zu zahlen.
d) die beschlossenen Arbeitsdienste zu leisten.
e) als aktiv Sport treibende Mitglieder regelmäßig die Übungs- und
Trainingsstunden zu besuchen.
(2) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Deren
Höhe und Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der
Mitgliedsbeitrag kann sich aus einem Grundbeitrag und einem Abteilungsbeitrag
zusammensetzen. Eine Staffelung der Mitgliedsbeiträge nach sachlichen Kriterien ist
zulässig. Der Vorstand ist berechtigt, bestimmte Mitgliedergruppen (z.B. die
Ehrenmitglieder) beitragsfrei zu stellen bzw. für bestimmte Mitgliedergruppen (z.B.
die Amtsträger) einen reduzierten Mitgliedsbeitrag festzusetzen. Der Vorstand kann
in besonderen Härtefällen Mitgliedsbeiträge oder -stunden erlassen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet zum Zwecke des bargeldlosen Beitragseinzugs
dem Verein ihre IBAN mitzuteilen und eine entsprechende Lastschriftermächtigung

zu erteilen. Erfolgt dies nicht, kann der Verein eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr
erheben.
(4) Die Mitgliederversammlung kann zur Deckung besonderer Aufwendungen
Umlagen beschließen. Die Umlagen dürfen die Summe von drei Jahresbeiträgen
nicht übersteigen. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, den Kreis der Mitglieder,
von denen Umlagen erhoben werden, nach sachlichen Kriterien einzuschränken.
(5) Jedes ordentliche Mitglied kann bei Veranstaltungen des Vereins oder der
Pflege der vereinseigenen Anlagen zu Arbeitsdiensten herangezogen werden. Der
Verwaltungsrat ist berechtigt, die Anzahl der jährlich abzuleistenden Arbeitsstunden
festzulegen sowie eine Ausfallgebühr für jede nicht geleistete Arbeitsstunde.
§ 8
Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand.
b) Der Verwaltungsrat.
c) Die Mitgliederversammlung.
d) Die Abteilungen.
(2) Alle Ämter im Verein stehen Personen jedweden Geschlechts gleichermaßen
offen, auch wenn diese Satzung der besseren Lesbarkeit halber nur die männliche
Sprachform verwendet.
§ 9
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) Dem Vorsitzenden Verwaltung.
b) Dem Vorsitzenden Sport.
c) Dem Vorsitzenden Finanzen.
(2) Jeder ist für den Verein allein vertretungsberechtigt.
(3) Alle Mitglieder des Vorstands müssen volljährig sein.
(4) Der Vorstand ist das leitende Gremium des Vereins. Er führt die von der
Mitgliederversammlung und vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse durch und
besorgt die laufende Geschäftsführung. In den ihm durch die Satzung übertragenen
Angelegenheiten entscheidet er eigenständig.
§ 10
Der Verwaltungsrat
(1) Den Verwaltungsrat bilden
a) die Mitglieder des Vorstands (§ 9 Abs. 1).
b) der Protokollführer.
c) der Pressewart.
d) die Abteilungsleiter oder Stellvertretenden Abteilungsleiter.
e) der Jugendvorsitzende.
f) bis zu 3 Beisitzer.
g) der Leiter der Vereins-Geschäftsstelle (mit beratender Stimme).
(2) Der Verwaltungsrat ist das höchste Gremium zwischen den
Mitgliederversammlungen. In den ihm durch die Satzung übertragenen

Angelegenheiten entscheidet er eigenständig. Der Verwaltungsrat kontrolliert die
Arbeit des Vorstands. Er ist für den Erlass von Ordnungen zuständig, für die
kommissarische Besetzung eines Amtes bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Amtsträgers, sowie für die Koordination der Arbeit der Abteilungen mit der des
Vereins. Er entscheidet über die Gründung neuer Abteilungen oder die Auflösung
bestehender Abteilungen. Er entscheidet über den Beitritt zu weiteren
Fachverbänden bzw. über den Austritt aus Fachverbänden. Er beschließt über
Grundstücksgeschäfte.
(3) Der Verwaltungsrat ist insb. zuständig, wenn durch die Satzung keine
Zuständigkeit eines anderen Organs begründet wird.
§ 11
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des
Vereins. Ihre Entscheidungen und Beschlüsse sind für alle anderen Organe und die
Amtsträger des Vereins verbindlich.
(2) Alle Mitglieder des TV Philippsburg haben das Recht, an der
Mitgliederversammlung teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
ergibt sich aus § 6 Abs. 1. Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob sie öffentlich
oder nicht-öffentlich tagt.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie soll im
ersten Halbjahr durchgeführt werden.
(4) Auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlich begründetes Verlangen von
mindestens einem Viertel aller Mitglieder, ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung durchzuführen.
(5) Der Vorstand beruft die ordentliche sowie eine außerordentliche
Mitgliederversammlung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt
Philippsburg ein. Ebenso soll auf der Homepage des Vereins auf die
Mitgliederversammlung hingewiesen werden. Die Einberufung (Mitteilung von Tag,
Uhrzeit und Ort) hat mit einer Frist von drei Wochen zu erfolgen. Die Tagesordnung
muss mindestens eine Woche vor dem Termin in derselben Weise bekannt gegeben
werden.
(6) Rechtzeitig bei einem Mitglied des Vorstands oder der Vereins-Geschäftsstelle
eingegangene Anträge sind in der Tagesordnung aufzuführen. Anträge, die nicht auf
der Tagesordnung stehen (Dringlichkeitsanträge), können nur zur Beratung und
Beschlussfassung gelangen, wenn sich eine Zweidrittelmehrheit hierfür ausspricht.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins sind
unzulässig.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen an. Die gefassten
Beschlüsse sind in vollem Wortlaut aufzunehmen. Das Original des Protokolls ist
vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) Die Entgegennahme der Berichte des Vorstands und weiterer Amtsträger.
b) Die Entlastung des Vorstands.
c) Die Wahl des Vorstands.
d) Die Wahl des Protokollführers, des Pressewarts, der Beisitzer im
Verwaltungsrat und der Kassenprüfer.
e) Die Bestätigung des Jugendvorsitzenden, der Abteilungsleiter und der
Stellvertretenden Abteilungsleiter.
f) Die Bestellung von bis zu zwei Wahlleitern zur Durchführung der Wahlen.
g) Die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen nach Höhe und Fälligkeit.
h) Die Beschlussfassung über Anträge.
i) Die Änderung oder Neufassung der Vereinssatzung.
j) Die Entscheidung über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitglieds.
k) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 13
Die Abteilungen
(1) Der TV Philippsburg gliedert sich fachlich in Gruppen und Abteilungen. Jede
Gruppe wird einer bestimmten Abteilung zugeordnet. Die Zuordnung der jeweiligen
Gruppen zu Abteilungen erfolgt durch den Verwaltungsrat.
(2) Abteilungen bestehen für solche Sportarten, für die es einen Fachverband im
Deutschen Olympischen Sportbund oder ein Fachgebiet im Deutschen Turner-Bund
gibt.
(3) Die Abteilungen sind für die Durchführung eines geregelten Trainings- und
Wettkampfbetriebes innerhalb ihrer Sportart verantwortlich. Sie gewährleisten in
Abstimmung mit dem Pressewart eine regelmäßige Berichterstattung in den Medien.
(4) Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter und einem Stellvertretenden
Abteilungsleiter geleitet. Abteilungen können weitere Mitarbeiter haben. Nähere
Einzelheiten können durch eine Abteilungsordnung geregelt werden.
(5) Der Abteilungsleiter oder der Stellvertretende Abteilungsleiter haben
Stimmrecht im Verwaltungsrat. Sind beide anwesend, liegt das Stimmrecht beim
Abteilungsleiter. Den Abteilungen obliegt die Vertretung des TV Philippsburg bei
Verbandstagen ihrer Sportart auf Turngauebene, Kreisebene oder Landesebene,
sofern der Verein Delegationsrecht besitzt.
(6) Die Arbeit innerhalb der Abteilungen wird durch die Abteilungsversammlung
bestimmt. Sie findet mindestens alle zwei Jahre statt und zwar rechtzeitig vor der
ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Abteilungsleiter, der Stellvertretende
Abteilungsleiter und eventuelle weitere Mitarbeiter der Abteilung werden bei der
Abteilungsversammlung gewählt. Für das Stimmrecht gilt § 6 Abs. 1 entsprechend.
(7) Die Mitglieder des Vorstands haben das Recht an jeder
Abteilungsversammlung teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen. Stimmrecht
haben sie nur, wenn sie selbst der Abteilung angehören.
(8) Mitglieder des TV Philippsburg können mehreren Abteilungen angehören.

§ 14
Die Jugendvertretung
(1) Die Jugendvertretung ist die Jugendorganisation des TV Philippsburg. Ihr
gehören alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sowie die
gewählten Mitarbeiter des Jugendvorstands an.
(2) Die Aufgaben und Kompetenzen der Jugendvertretung sind in der
Jugendordnung geregelt. Diese darf zur Satzung des Vereins nicht in Widerspruch
stehen.
§ 15
Allgemeine Regelungen der Vereinsverwaltung
(1) Die Sitzungen von Vorstand und Verwaltungsrat werden von einem Mitglied
des Vorstands einberufen und geleitet. Die Einberufung kann in Textform gemäß §
126 b BGB oder in Eilfällen auch telefonisch erfolgen. Die Einberufung des
Verwaltungsrats soll unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von
mindestens einer Woche erfolgen. Die Sitzungen des Vorstands und des
Verwaltungsrats sind nicht öffentlich. Gäste können bei Bedarf hinzugezogen
werden.
(2) Der Vorstand ist Beschlussfähig wenn mindestens zwei seiner Mitglieder,
anwesend sind. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist.
(3) In besonderen Fällen können Sitzungen des Vorstands oder des
Verwaltungsrats virtuell ohne Anwesenheit der Amtsträger am Versammlungsort im
Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden, wenn sichergestellt
ist, dass jedes Mitglied des betreffenden Organs Zugang zu den hierfür notwendigen
elektronischen Medien hat.
(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit ist eine Beschlussfassung von Vorstand
oder Verwaltungsrat in Textform gemäß § 126 b BGB möglich. Die Beschlussfassung
in Textform ist unzulässig, wenn ein Mitglied des betreffenden Gremiums dieser
Vorgehensweise widerspricht.
(5) Der Protokollführer fertigt über jede Sitzung von Vorstand und Verwaltungsrat
ein Protokoll an. Die gefassten Beschlüsse sind in vollem Wortlaut aufzunehmen.
Das Original des Protokolls ist vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu
unterzeichnen. Die Mitglieder des jeweiligen Organs erhalten eine Ausfertigung des
Protokolls auf elektronischem Weg.
(6) Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, wird offen durch Handzeichen
abgestimmt. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so muss dies von einem Fünftel
der anwesenden Organ-Mitglieder beantragt werden. Beschlüsse werden, wenn die
Satzung nichts anderes regelt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden bei der
Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Ämterhäufung begründet kein mehrfaches Stimmrecht.
(7) Jedem Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr steht das aktive Wahlrecht zu.
In die Ämter des Verwaltungsrats können nur volljährige Mitglieder gewählt werden.
In das Amt des Jugendvorsitzenden können Mitglieder ab vollendetem 16.
Lebensjahr gewählt werden.
(8) Alle Wahlen erfolgen in den nach der Satzung hierfür vorgesehenen Organen
auf die Dauer von zwei Jahren. Die Gewählten bleiben bis zur Neu- bzw. Wiederwahl

im Amt. Unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig. Ein gewählter Amtsträger kann nur
von demjenigen Organ abberufen werden, das ihn gewählt hat. Abwesende können
nur dann gewählt werden, wenn zum Zeitpunkt der Wahl ihre
Einverständniserklärung zur Wahl und zur Annahme des Amtes vorliegt.
(9) Alle Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen. Kandidiert für ein Amt nur
eine Person, ist offene Wahl zulässig, wenn aus dem Gremium kein Widerspruch
erfolgt. Bei mehreren Kandidaten ist zwingend geheim zu wählen. Gewählt ist, wer
im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf
sich vereinigen kann. Wird diese Mehrheit nicht erreicht oder ergibt der erste
Wahlgang Stimmengleichheit, so ist im zweiten Wahlgang zwischen den Kandidaten
mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchzuführen. Bei der Stichwahl genügt
die relative Mehrheit. Die gewählten Personen sind nach der Wahl zu befragen, ob
sie die Wahl annehmen.
(10) Die Beisitzer im Verwaltungsrat und die Kassenprüfer können jeweils in einem
Wahlgang en bloc gewählt werden, wenn nicht mehr Kandidaten als zu wählende
Amtsträger vorhanden sind und sich aus der Versammlung kein Widerspruch erhebt.
§ 16
Ordnungen
(1) Zur Regelung der Arbeit im Verein erlässt der Verwaltungsrat Ordnungen.
Obligatorische Ordnungen sind die Geschäftsordnung und die Ehrungsordnung. Der
Verwaltungsrat kann bei Bedarf weitere Ordnungen erlassen.
(2) Die Abteilungen können sich eigene Abteilungsordnungen geben. Diese
dürfen der Satzung nicht widersprechen. Die Abteilungsordnungen bedürfen der
Bestätigung durch den Verwaltungsrat.
(3) Die Jugendordnung wird von der Jugendversammlung erlassen. Sie darf der
Satzung nicht widersprechen. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung.
§ 17
Geschäftsstelle, Mitarbeiter, Ausschüsse
(1) Der Vorstand kann eine hauptamtlich besetzte Geschäftsstelle zur Erledigung
der allgemeinen Verwaltungsarbeiten und Unterstützung der ehrenamtlichen
Amtsträger einrichten.
(2) Der Vorstand kann für spezielle Tätigkeiten Mitarbeiter ernennen sowie
Dienst- und Arbeitsverhältnisse begründen und diese beenden.
(3) Der Verwaltungsrat kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben oder die
Vorbereitung und Durchführung bestimmter Veranstaltungen oder Projekte
Ausschüsse einsetzen. Ein Ausschuss kann einem bestimmten Amtsträger
zugeordnet werden, der diesem Ausschuss vorsteht und ihn leitet.
(4) Ein obligatorischer Ausschuss ist der Sportausschuss. Er wird vom
Vorsitzenden Sport geleitet. Dem Sportausschuss, der sich mindestens einmal
jährlich treffen soll, gehören die Übungsleiter und Trainer aller Gruppen sowie alle
Abteilungsleiter und Stellvertretenden Abteilungsleiter an. Seine Aufgabe liegt in der
Koordination des Sportbetriebes und der Abstimmung der Belegung der Sportstätten.

§ 18
Finanzen, Kassenprüfung
(1) Der Vorsitzende Finanzen besorgt die finanziellen und steuerlichen
Angelegenheiten des Vereins nach den Grundsätzen eines ordentlichen
Kaufmannes.
(2) Der Vorsitzende Finanzen stellt für jedes Geschäftsjahr in Zusammenarbeit
mit dem Verwaltungsrat einen Haushaltsplan auf. Im Haushaltsplan nicht
vorgesehene Ausgaben bedürfen der vorherigen Genehmigung durch ein Mitglied
des Vorstands. Nähere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
(3) Der Verwaltungsrat kann genehmigen, dass die Abteilungen und der
Jugendvorstand eigene Kassen führen dürfen. Das wirtschaftliche Ergebnis dieser
Kassen ist nach Ende eines Geschäftsjahres vom jeweiligen Kassierer dem
Vorsitzenden Finanzen mitzuteilen. Dieser führt das Ergebnis dieser einzelnen
Kassen mit der Hauptkasse des Vereins zusammen. Der Vorsitzende Finanzen
erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über die Kassenlage des Vereins.
(4) Die Hauptkasse sowie die nach Abs. 3 genehmigten weiteren Kassen von
Untergliederungen sind vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu prüfen. Die
Prüfung erfolgt durch zwei gewählte Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden von der
Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen
nicht dem Verwaltungsrat angehören und selbst keine Abteilungskasse bzw.
Jugendkasse führen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht
über das Ergebnis ihrer Prüfung. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung beantragen
sie Entlastung des Vorsitzenden Finanzen sowie der Kassierer der Abteilungen und
des Jugendkassierers. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Kassenprüfung aller oder einzelner Kassen anordnen.
§ 19
Satzungsänderung, Auflösung des Vereins
(1) Ausschließlich die Mitgliederversammlung kann die Satzung des Vereins
ändern. Jede Satzungsänderung ist in der Tagesordnung anzukündigen. Die zu
ändernden Paragraphen sind mit der Überschrift zu bezeichnen. Soll eine
weitgehende Neufassung der Satzung erfolgen, so genügt die Ankündigung
„Neufassung der Satzung“. Der Wortlaut der geplanten Satzungsänderungen bzw.
einer Neufassung der Satzung ist den Mitgliedern über die Homepage des Vereins
vorab bekannt zu geben.
(2) Die Satzungsänderung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Sie wird nach § 71 BGB erst wirksam mit der Eintragung im
Vereinsregister. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung (Auflösungsversammlung)
beschlossen werden. Die Auflösungsversammlung muss nach den Maßgaben des §
11 Abs. 5 einberufen werden. Die Tagesordnung hat den Punkt „Auflösung des
Vereins“ zu enthalten. In Abweichung von § 11 Abs. 7 ist die
Auflösungsversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss zur Auflösung des
Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die

Abstimmung ist zwingend geheim durchzuführen. Die Auflösungsversammlung wählt
den oder die Liquidatoren.
(4) Bei Auflösung des TV Philippsburg oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Philippsburg, die es unmittelbar
und ausschließlich zur Förderung des gemeinnützigen Sports in Philippsburg
(Kernstadt) zu verwenden hat.
§ 20
Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom
25.09.2020 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im
Vereinsregister in Kraft. Die Satzung in der Fassung vom 04.04.2014 tritt am selben
Tage außer Kraft.
(2) Die Wahlen bei der Mitgliederversammlung vom 25.09.2020 können bereits
nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 dieser Satzung durchgeführt werden.
(3) Im Falle von Beanstandungen durch das Registergericht wird der Vorstand
ermächtigt, durch geeignete Änderungen bzw. Ergänzungen der Satzung das
Eintragungshindernis zu beseitigen.
Philippsburg, den 25.09.2020